Es kommt häufig vor, dass Großeltern oder Eltern ihren Kindern bzw. Enkelkindern noch zu Lebzeiten Vermögenswerte schenken. Beim Erbfall nach dem Erblasser kann jedoch diese Vorempfangung an Bedeutung gewinnen und beeinflussen, in welchem Verhältnis oder ob der zuvor beschenkte Erbe überhaupt am Nachlass beteiligt wird.
Die Pflicht zur Ausgleichung ist in § 7:56 des ungarischen Zivilgesetzbuches (Ptk.) geregelt. Unter der Ausgleichungspflicht versteht man: Erben mehrere Abkömmlinge gemeinsam – also mehrere Kinder bzw. Enkelkinder –, so ist jeder von ihnen verpflichtet, den Wert der unentgeltlichen Zuwendung, die ihm der Erblasser noch zu Lebzeiten zugewendet hat, dem Nachlasswert hinzuzurechnen. Hat der Erblasser beispielsweise einem seiner Kinder zu Lebzeiten ein Kraftfahrzeug oder eine Immobilie geschenkt oder ihm eine Schuld erlassen, so ist deren Wert dem Nachlass hinzuzurechnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Erblasser die unentgeltliche Zuwendung unter der Bedingung gemacht hat, dass deren Wert dem Nachlass hinzugerechnet werden muss, oder dass sich aus den Umständen ergibt, dass die Zuwendung mit einer solchen Verpflichtung erfolgte. Der Erblasser kann auch ausdrücklich bestimmen, dass er von der Ausgleichungspflicht absieht. Erben die Abkömmlinge aufgrund eines Testaments, jedoch entsprechend den gesetzlichen Erbquoten, besteht die Ausgleichungspflicht ebenfalls.
Es gibt Fälle, in denen den Erben trotz einer ausdrücklichen dahingehenden Bestimmung des Erblassers keine Ausgleichungspflicht trifft: Eine Zuwendung im üblichen Rahmen sowie Unterhaltsleistungen an einen bedürftigen Abkömmling gelten als solche Ausnahmen.
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