Der Begriff der Enterbung ist im Zusammenhang mit dem Erbrecht, dem Verlassenschaftsverfahren und der letztwilligen Verfügung auch im öffentlichen Bewusstsein tief verankert, obwohl die Bedeutung dieses Begriffs häufig mit dem Erbausschluss verwechselt wird, welcher etwas völlig anderes bedeutet.

Die Enterbung und der Erbausschluss erscheinen erstmals im Buch über das Erbrecht des Ungarischen Zivilgesetzbuches (Ptk.) unter den Fällen des Wegfalls eines Erben. Wer von der Erbfolge wegfällt, erbt nach dem Erblasser aus einem der im Gesetz aufgezählten Gründe – so im Falle der Enterbung und des Erbausschlusses – nicht.

Enterbt werden kann eine Person, die als gesetzlicher Erbe des Erblassers einen Anspruch auf den Pflichtteil hat – folglich sowohl Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder), der Ehegatte als auch die Eltern des Erblassers –, sofern diese Person im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlicher Erbe des Erblassers ist oder dies mangels einer letztwilligen Verfügung wäre. Der Zeitpunkt des Erbfalls entspricht dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Wer wirksam enterbt wird, hat auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Für das Vorliegen einer wirksamen Enterbung ist es jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass diese begründet und deren Grund ausdrücklich angegeben wird. Als Grund kommen ausschließlich die im Ungarischen Zivilgesetzbuch abschließend aufgezählten Gründe in Betracht. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Enterbung und dem Erbausschluss besteht darin, dass die wirksam enterbte Person auch nicht zum Pflichtteil berechtigt ist. Die Enterbung kann nur durch eine letztwillige Verfügung – somit in einem Testament oder in einem Erbvertrag – erklärt werden.

Der Erbausschluss unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht erheblich von der Enterbung. Der Erblasser kann denjenigen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, der sein gesetzlicher Erbe ist oder werden könnte. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser diese Person durch die Einsetzung einer anderen Person zum Erben oder durch eine ausdrückliche Erklärung in einer letztwilligen Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Der Erbausschluss bedarf keiner Begründung, worin ein wesentlicher Unterschied zur Enterbung liegt, deren Wirksamkeitsvoraussetzung eben diese Begründung ist. Der Ausschluss eines Erben von der Erbschaft berührt dessen Pflichtteilsanspruch nicht; die betroffene Person bleibt weiterhin pflichtteilsberechtigt.

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